Information zu anzeigepflichtigen Veranstaltungen mit Alkoholausschank
Wir möchten Sie darüber informieren, dass ab 01.03.2023 zur Erteilung einer vorübergehenden Gaststättenerlaubnis nach § 12 Gaststättengesetz (GastG) oder im Einzelfall bei Bedarf von erlaubnispflichtigen Veranstaltungen vom Veranstalter (z. B. Vereinsvorstand) bei der Antragstellung zusätzlich ein Führungszeugnis sowie ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister vorgelegt werden muss.
Bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen desselben Antragstellers muss das Führungszeugnis sowie der Auszug aus dem Gewerbezentralregister nur alle 5 Jahre vorgelegt werden.
Bitte beantragen Sie daher mindestens 4 Wochen vorher bei der Meldebehörde Ihrer zuständigen Wohnsitz-Gemeinde ein Führungszeugnis der Belegart O sowie ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister.
Sollten uns die nötigen Unterlagen nicht vorgelegt werden, behalten wir uns vor, keine Gestattung nach § 12 GastG zu erteilen.
Den Antrag zur Erteilung einer vorübergehenden Gaststättenerlaubnis finden Sie unter hier.