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Räum- und Streupflicht bei Schnee und Eis

21. November 2024: Die Temperaturen liegen teilweise um oder unter dem Gefrierpunkt. Verkehrswege können glatt oder verschneit sein, im Extremfall nicht mehr befahr- oder begehbar.

Die Stadt Dorfen weist Bürgerinnen und Bürger deshalb auf die erlassene Verordnung zur Sicherung der Gehbahnen bei winterlichen Straßenverhältnissen hin:
Eigentümer von Grundstücken, die innerhalb der geschlossenen Ortslage an öffentlichen Straßen angrenzen (Vorderlieger) oder über diese öffentlichen Straßen mittelbar erschlossen werden (Hinterlieger), sind gem. § 7 der Verordnung verpflichtet:

  • die Gehwege der an ihrem Grundstück angrenzenden öffentlichen Straßen und Wege bei Schnee und Glatteis an Werktagen ab 7.00 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 8.00 Uhr von Schnee zu räumen.
  • bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte die Gehwege mit geeigneten abstumpfenden Stoffen (z. B. Sand, Splitt), nicht jedoch mit Tausalz oder ätzenden Mitteln, zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen. Bei besonderer Glättegefahr (z. B. an Treppen oder starken Steigungen) ist das Streuen von Tausalz zulässig.

Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20.00 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum oder Besitz erforderlich ist. Der geräumte Schnee oder die Eisreste (Räumgut) sind neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung freizuhalten. Wer vorsätzlich oder fahrlässig die Gehbahnen nicht oder nicht rechtzeitig sichert, kann die Stadt Dorfen mit einer Geldbuße
belegen. (zur Verordnung).


Die Stadt bittet Bürgerinnen und Bürger außerdem:

  • Bäume und Sträucher zurückzuschneiden
  • achten Sie beim Parken darauf, dass der Schneepflug auch vorbeikommt. Parken Sie nicht an abschüssigen Stellen, in Kurven oder im Wendehammer

Der städtische Winterdienst kann seiner Räum- und Streupflicht nur nachkommen, wenn die Winterdienstfahrzeuge die Straße sicher befahren können. Sollte der Winterdienst aufgrund der aufgeführten Hindernisse die Straße nicht sicher befahren können, ist es Aufgabe der Anlieger den Winterdienst zu bestreiten.

Städtischer Winterdienst

In Ergänzung zur Sicherung der Gehbahnen seitens der Bürgerinnen und Bürger, sorgt der städtische Bauhof mit dem Winterdienst für die Verkehrssicherheit der Straßen.
Der Wetterwarndienst des städtischen Bauhofs ist je nach Wettervorhersage ab 3.00 Uhr im Gemeindegebiet der Stadt Dorfen unterwegs, um bei Bedarf den Winterdiensteinsatz auszulösen.
Bei entsprechenden Witterungsverhältnissen sind der städtische Bauhof und je nach Wetterlage drei externe Firmen ab 4 Uhr im Einsatz. 15 Fahrzeuge stehen für den Winterdienst bereit, die
Streumittellager sind gefüllt. Insgesamt sind durch den Winterdienst 230 Straßenkilometer, 80 km Rad- und Fußweg, 10 Parkplätze, 5 Friedhöfe sowie die Zugänge zu sämtlichen städtischen
Gebäuden abgedeckt.
Wenn der Rettungsdienst und/oder die Freiwillige Feuerwehr ruft und Unterstützung benötigt, wird immer sofort und bei jeder Tages- und Nachtzeit ausgerückt. Die Touren sind auf die jeweiligen Fahrzeuge abgestimmt sowie in drei Wichtigkeitskategorien

  1. Gefährliche und verkehrswichtige Straßen, Schulbustouren
  2. Hauptstraßen und Hauptverkehrswege
  3. Nebenstraßen, Siedlungsstraßen, Hofzufahrten

unterteilt, um auch bei Ausnahmesituationen die gefährlichsten und verkehrswichtigen Straßen und Wege befahr- bzw. begehbar zu halten. Um auch bei extremer Glätte den Winterdienst zu gewährleisten, sind die bauhofeigenen Fahrzeuge mit Schneeketten ausgerüstet