Energieberatung
Sie brauchen eine neue Heizung? Oder Sie möchten als Mieter ihre Energiekosten senken? Mit solchen Fragen können sich Ratsuchende an die Energieberatung der Verbraucherzentrale Bayern bei der Stadtverwaltung Dorfen wenden. Die Beratung (ca. 45 Min.) findet einmal im Monat statt, jeweils am letzten Donnerstag im Monat von 12:00 – 18:00 Uhr im Rathaus.
Zusätzlich haben Ratsuchende auch die Möglichkeit, sich zu Hause beraten zu lassen. Die Energieberaterinnen und Energieberater der Verbraucherzentrale Bayern analysieren die Situation bei Ihnen vor Ort und geben Ihnen passgenaue Tipps. So nimmt der Energieberater beispielsweise den Strom- und Wärmebedarf beim Verbraucher unter die Lupe und zeigt, wo Sparmaßnahmen möglich sind. Ebenso werden wichtige Fragen rund um den baulichen Wärmeschutz und die Heizungsanlage beantwortet. Circa vier Wochen nach dem Ortstermin erhält der Verbraucher einen Bericht. Für die Beratung vor Ort fällt ein Entgelt von 30 Euro an.
Eine Terminvereinbarung für die Beratungen ist erforderlich, entweder beim Umweltamt der Stadt Dorfen oder bei der Verbraucherzentrale Bayern unter 0800 / 809 802 400 (kostenlos)
Weitere Informationen und Beratungsstellen finden Sie auf der Homepage der Verbraucherzentrale Bayern.
Umweltamt
Förderprogramm der Stadt Dorfen zur energetischen Sanierung mittels nachwachsender Rohstoffe
1. Zweck der Förderung
(1) Die Stadt Dorfen fördert nach Maßgabe dieser Richtlinie Maßnahmen zur nachträglichen Wärmedämmung, die an selbstgenutzten oder vermieteten Wohngebäuden mittels Verwendung nachwachsender Rohstoffe (Definition: Land- und forstwirtschaftlich erzeugte Produkte, die nicht als Nahrungs- oder Futtermittel Verwendung finden, sondern stofflich oder zur Erzeugung von Wärme, Strom oder Kraftstoffen zum Einsatz kommen) durchgeführt werden.
(2) Ziel dieses Förderprogrammes ist die Steigerung der Verwendung von Naturbaustoffen bei der Sanierung. Naturbaustoffe weisen oft einen geringen Energieaufwand für die Herstellung der Bauprodukte auf und zusätzlich besitzen sie eine Kohlenstoff-Speicherwirkung.
(3) Gefördert werden nur Maßnahmen, die im Gebiet der Stadt Dorfen realisiert werden.
2. Gegenstand der Förderung
(1) Die Förderung erstreckt sich auf folgende Maßnahmen:
- Dachdämmung
- Dämmung der Gebäude-Außenwände
- Kellerdeckendämmung
- Dämmung permanent beheizter Kellerräume zum Erdreich
(2) Die Anforderungen des aktuellen Gebäudeenergiegesetzes (GEG) müssen erfüllt werden.
(3) Der Nachweis zur Sinnhaftigkeit der Maßnahme und deren Wirksamkeit im Sinne der Zielwertdefinition des Gebäudeenergiegesetzes in der jeweils gültigen Fassung muss über Gutachten eines Gebäudeenergieberaters oder eines zertifizierten Fachhandwerkers erbracht werden.
(4) Nicht gefördert werden:
- Neu zu errichtende Gebäude
- Maßnahmen mit fossil basierten Materialien
3. Zuwendungsempfänger und Förderbedingungen
(1) Antragsberechtigt sind die Träger der Sanierungsmaßnahme. Hausverwalter brauchen die schriftliche Zustimmung der Eigentümergemeinschaft, Mieter die schriftliche Zustimmung der Wohnung-/Hauseigentümer.
(2) Gefördert werden nur Maßnahmen, die zum Zeitpunkt des Eingangs des Förderantrags bei der Stadt Dorfen noch nicht begonnen wurden. Als Zeitpunkt des Beginns gilt bei von Dritten ausgeführten Maßnahmen das Auftragsdatum. Vorausgegangene Aufträge für Energiegutachten, Planungsleistungen oder Angebotseinholungen beeinträchtigen die Förderung nicht.
(3) Dem Förderantrag ist ein detaillierter Kostenvoranschlag für die geplante Maßnahme, aus dem der geplante Einsatz von nachwachsenden Rohstoffen hervorgeht, beizufügen.
(4) Erhebliche Änderungen und Tatsachen, die für die Zuschussgewährung, die nach Antragstellung eintreten, sind der Stadt Dorfen unverzüglich mitzuteilen. Als erheblich gilt eine Änderung der Tatsache, wenn sie eine Abweichung der Fördersumme um mehr als 10 % verursacht.
(5) Alle Maßnahmen sind nach den Regeln der Technik und durch qualifizierte Fachunternehmen auszuführen.
(6) Die Dämmung der obersten Geschoßdecke (waagerecht) und der Kellerdecke kann auch in Eigenleistung erbracht werden. Hierbei ist der jeweilige Nachweis der fachgerechten Ausführung zu erbringen. (z. B. Aufmaß, Fotodokumentation)
(7) Voraussetzung für eine Bezuschussung von Maßnahmen zur nachträglichen Wärmedämmung von Gebäuden ist, dass der Antragsteller zuvor eine qualifizierte Energieberatung in Anspruch genommen hat, deren Ergebnis auch Aussagen zu möglichen Wärmebrücken beinhalten soll.
(8) Die Stadt Dorfen behält sich vor, Zuschüsse nebst Zinsen zurückzufordern, wenn diese für andere Zwecke, als für die bewilligten verwendet werden oder wenn die geförderten Maßnahmen innerhalb eines Zeitraums von weniger als 5 Jahren rückgängig gemacht oder so verändert werden, dass sie die angestrebte Wirkung nicht mehr erreichen.
(9) Förderfähig ist nur die nachträgliche Wärmedämmung von Flächen, die regelmäßig beheizte Räume gegen Außenluft, Keller oder Erdreich abgrenzen. Flächen, die unbeheizte Räume gegen Außenluft oder Erdreich abgrenzen sind grundsätzlich nicht förderfähig. Sie können im Einzelfall mitgefördert werden, wenn ihre Wärmedämmung z.B. für eine einheitliche Fassadengestaltung oder aus anderen Gründen sinnvoll ist.
(10) Technische Einschränkungen aufgrund materialspezifischer Eigenschaften oder Zulassungsbeschränkungen sind nicht förderschädlich. Dies gilt beispielsweise durch Anwendungsbeschränkungen bei erdberührten oder spritzwassergefährdeten Bauteilen sowie aufgrund brandschutztechnischer Auflagen.
(11) Die öffentlich-rechtlichen Vorschriften sind bei den Maßnahmen zur nachträglichen Wärmedämmung immer einzuhalten.
4. Art und Höhe der Förderung
(1) Die Höhe der Förderung ergibt sich aus nachfolgender Tabelle und beträgt maximal 5.000,00 €/Gebäude
Bauteil | Höchstwerte der Wärmedurchgangs- koeffizienten Umax |
Förderbetrag €/m2 |
Außenwand | 20,00 | |
Dachdämmung | Gemäß den | 15,00 |
Keller Außenwand od. Innenwände gegen unbeheizte Räume |
Vorgaben im aktuellen Gebäudeenergiegesetz (GEO); Anlage 7 |
15,00 |
Kellerdecke | 10,00 | |
oberste Geschoßdecke | 10,00 |
(2) Wenn möglich, sind die Förderprogramme des Bundes oder des Landes vorrangig zu nutzen.
(3) Die Kumulierung mit anderen Programmen anderer Fördergeber ist zugelassen.
5. Verfahrensabwicklung
(1) Vor dem Vorhabensbeginn:
- Die Formblattanträge auf Gewährung von Zuwendungen können aus dem Internet unter www.dorfen.de heruntergeladen werden oder sind bei der Stadtverwaltung Dorfen erhältlich.
- Der ausgefüllte Vordruck und die erforderlichen Nachweise sind bei der Stadt Dorfen einzureichen.
- Nach der Bewilligung können die Maßnahmen beauftragt werden.
(2) Während des Vorhabens sind bei Eigenleistung die Dokumentationspflichten (s.u.) beachten.
(3) Nach Fertigstellung:
- Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt nach Fertigstellung der Maßnahmen und der Vorlage der im Bewilligungsbescheid notierten Dokumente (z. B.: Nachweis der Energieberatung, Rechnungen, verbaute Baustoffe und deren Spezifikationen, Zahlungsnachweise).
- Bei Eigenleistung sind zudem Bilder vor und nach der Maßnahme einzureichen.
- Bei fehlender oder unzureichender Dokumentation bzw. Nachweisführung kann die Stadt Dorfen einen Vor-Ort-Termin verlangen.
(4) Die Stadt Dorfen prüft die Vollständigkeit der Unterlagen, die Übereinstimmung des Antrages mit diesen Richtlinien und dem GEG sowie die Bestätigung der ordnungsgemäßen Durchführung der Maßnahme.
(5) Auf die Gewährung von Zuwendungen besteht kein Rechtsanspruch. Die Stadt erteilt Zuschusszusagen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und in der Reihenfolge des vollständigen und prüfungsfähigen Antragseingangs. Ein Rechtsanspruch auf die Bewilligung von Fördermitteln besteht nicht.
(6) Sollte das Vorhaben nicht innerhalb von zwei Jahren nach Antragstellung abgeschlossen sein, verfallen die bewilligten Mittel automatisch. Eine Verlängerung ist auf Antrag möglich.
6. Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten rückwirkend zum 01.07.2022 in Kraft.
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